BKA-Gesetz teilweise verfassungswidrig

Das Bundesverfassungsgericht erklärt das Gesetz zur Terrorismusbekämpfung durch das Bundeskriminalamt als teilweise verfassungswidrig und stärkt damit den Datenschutz als Konkretisierung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des einzelnen Bürgers.

Pressemitteilung zum Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 20.4.2016

Das BKA-Gesetz ist auch Grundlage für den "Bundestrojaner", eine Software, die auf der Computerfestplatte eines Terrorverdächtigen Daten abschöpft. Nach Aussage von Vize-Gerichtspräsident Ferdinand Kirchhof ist dies zwar im Grundsatz mit den Grundrechten vereinbar, die konkrete Ausgestaltung der Befugnisse durch den Gesetzgeber sei aber in verschiedener Hinsicht ungenügend.

"c) Für den Zugriff auf informationstechnische Systeme (§ 20k BKAG) fehlt es an einer hinreichenden Regelung zum Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung. Es fehlt hier an einer hinreichenden Unabhängigkeit der mit der Sichtung der erhobenen Daten betrauten Stelle. Erforderlich ist, dass die Kontrolle im Wesentlichen von externen, nicht mit Sicherheitsaufgaben betrauten Personen wahrgenommen wird. Zwar ist ein Rückgriff auf Personal des Bundeskriminalamts zur Einbeziehung von ermittlungsspezifischem oder technischem Fachverstand nicht ausgeschlossen. Die tatsächliche Durchführung und Entscheidungsverantwortung muss jedoch in den Händen von dem Bundeskriminalamt gegenüber unabhängigen Personen liegen. Indem § 20k Abs. 7 Satz 3 und 4 BKAG die Sichtung im Wesentlichen in die Hände von Mitarbeitern des Bundeskriminalamts legt, genügt er diesen Anforderungen nicht." (Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichtes vom 20.4.2016)

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