Geändertes Bundesinfektionsschutzgesetz // Corona

Mit der ergänzten SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) sind Arbeitgeber verpflichtet, in ihren Betrieben allen Mitarbeitern, die nicht ausschließlich im Homeoffice arbeiten, regelmäßige Corona-Selbst- oder Schnelltests anzubieten, grundsätzlich mindestens 1-mal pro Woche. Bedarfsabfragen sowie Informationen zur Verteilung der Selbsttests erfolgen wie bisher durch den Krisenstab.

Die Regelungen zum Homeoffice wurden in das Infektionsschutzgesetz aufgenommen und parallel in der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung gestrichen. Neu ist dabei, dass es eine zusätzliche Verpflichtung für Arbeitnehmer gibt, das Angebot von Homeoffice anzunehmen, soweit ihrerseits keine Gründe entgegenstehen. Gründe können beispielsweise die Störung durch Dritte im Homeoffice sein oder ein fehlender adäquater Arbeitsplatz. Weitere Informationen zur mobilen Arbeit an unserer Hochschule sind im internen Webportal unter „Corona Spezial: FAQ Mitarbeitende“ des Dezernates III bereitgestellt.
aktualisiert am 26.4.21

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