Satzung des Schiffahrtsinstituts Warnemünde e. V.

Institut an der Hochschule Wismar
University of Applied Sciences Technology, Business and Design
Richard-Wagner-Straße 31, 18119 Rostock-Warnemünde

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
(1)
Der am 20. März 1995 gegründete Verein trägt den Namen: "Schiffahrtsinstitut Warnemünde e.V." (Institut)
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Rostock-Warnemünde.
(3) Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Rostock eingetragen.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(5) Für Satzungsänderungen gilt § 33 I BGB.
(6) Gerichtsstand für Streitigkeiten ist Rostock.

§ 2 Zweck und Aufgaben
(1) Das Institut ist ein gemeinnütziger Verein mit dem Ziel der Förderung von Wissenschaft, Forschung und Bildung in der Schiffahrt. Das Institut fördert und erarbeitet interdisziplinär praxisorientierte wissenschaftlich- technische Beiträge sowie Standardisierungs- und Verfahrensvorschläge für die Anwendung in der Schiffahrt, Navigation, Schiffsbetriebstechnik und dem Seerecht zur Verbesserung der Verkehrssicherheit und -wirtschaftlichkeit im Seeverkehr. Das wesentliche Instrument ist die Durchführung von Fachtagungen und öffentlicher Forschung. Arbeitsergebnisse in form von Beiträgen, Expertisen, Stellungnahmen, Empfehlungen und Ergebnisse der Fachtagungen stellt das Institut selbstlos Industrie, universitären Einrichtungen, Anwendern, EU- Administration, Bundes- sowie Länderministerien und -behörden sowie anderen interessierten Kreisen zur Verfügung. Ferner sammelt das Institut Veröffentlichungen von nationalen und internationalen wissenschaftlichen arbeiten und Berichten aus dem Arbeitsbereich des Instituts
(2) Zu den Aufgaben des Instituts gehören insbesondere:
- die marktnahe und kurzfristige Formulierung und Realisierung von Forschungsvorhaben,
- die Koordinierung des Technologietransfers zwischen Hochschulen, privaten Forschungseinrichtungen und der Schiffahrt.

§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Das Institut verfolgt ausschließlich und unmittelbar seine Zwecke gemeinnützig im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Das Institut ist selbstlos tätig; es verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Instituts dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Instituts. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Instituts fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Kooperation mit Hochschulen und wissenschaftlichen Einrichtungen
(1) Das Institut arbeitet bei seiner Aufgabenerfüllung eng mit dem Fachbereich Seefahrt der Hochschule Wismar zusammen.
(2) Die Einzelheiten der Zusammenarbeit zwischen dem Institut und den Hochschulen bzw. den wissenschaftlichen Einrichtungen werden in Kooperationsverträgen vereinbart.
(3) Das Institut besitzt den Status eines "Institutes an der Hochschule Wismar".

§ 5 Mitgliedschaft
(1) Dem Institut können natürliche und juristische Personen als Mitglieder angehören. Eine natürliche Person kann Mitglied werden, wenn sie fähig und gewillt ist, Forschung über Probleme der Schiffahrt zu betreiben. Eine juristische Person kann Mitglied werden, wenn sie ideell oder materiell die Ziele des Instituts nach § 2 unterstützen will.
(2) Die Mitgliedschaft ist beim Vorstand schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß, Auflösung des Instituts, Tod oder bei juristischen Personen - durch Verlust der Rechtsfähigkeit. Der Austritt kann nur durch schriftliche Anzeige an den Vorstand bei einer Frist von zwei Monaten zum Schluß des Kalenderjahres erfolgen. Ein Mitglied kann nur durch Beschluß der Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Mitglieder ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Bestimmungen der Satzung verstößt oder seinen sich aus der Mitgliedschaft ergebenden Verpflichtungen nicht nachkommt.
(4) Bei Verlust der Mitgliedschaft erfolgt die Streichung aus der Mitgliederliste.
(5) Ein Beitragsrückstand von mehr als einem Jahr gilt als wichtiger Grund im Sinne von Absatz 3.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder haben Anspruch auf Unterrichtung über die im Rahmen des Instituts durchgeführten wissenschaftlichen Arbeiten sowie auf Beratung im Rahmen des Zweckes des Vereins. Schutzwürdige Belange der Auftraggeber bleiben unberührt.
(2) Die Mitglieder sind auch über die Dauer der Mitgliedschaft hinaus zur vertraulichen Behandlung der erworbenen Informationen verpflichtet soweit die Weitergabe den Interessen des Instituts oder einzelner Mitglieder zuwider läuft. In Zweifelsfällen entscheidet der Vorstand.
(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Vorstand in der Durchführung seiner satzungsgemäßen Aufgaben zu unterstützen. Sie stehen dem Institut insbesondere mit fachlichem Rat zur Verfügung.
(4) Von Arbeiten, die im Auftrage oder unter Verwendung des Namens “Schiffahrtsinstitut Warnemünde e.V.” erstellt werden, ist dem Institut ein Belegexemplar zu überlassen.

§ 7 Organe und Finanzierung
(1) Organe des Vereins sind: - die Mitgliederversammlung, - der Vorstand, - das Kuratorium sowie - der wissenschaftliche Beirat.
(2) Die Finanzierung des Instituts erfolgt über Mitgliedsbeiträge, Zuwendungen, den Zweckbetrieb des Vereins und Rücklagen.
(3) Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag. Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung für das jeweils folgende Geschäftsjahr festgelegt.
(4) Der Mitgliedsbeitrag ist im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres fällig.

§ 8 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus allen dem Institut angehörigen Mitgliedern. Sie ist durch die anwesenden Mitglieder beschlußfähig.
(2) Der Vorsitzende des Vorstandes beraumt die Mitgliederversammlung unter Angabe der Tagesordnung mindestens 4 Wochen, in Eilfällen eine Woche, vorher an und leitet sie. Mitgliederversammlungen werden mindestens einmal jährlich durchgeführt. Auf Antrag von mindestens 10% der Mitglieder ist eine zusätzliche Sitzung einzuberufen.
(3) Die Mitgliederversammlung beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist der zur Abstimmung gestellte Antrag abgelehnt. Bei Wahlen entscheidet bei Stimmgleichheit das Los.
(4) Eine Änderung der Satzung und die Auflösung des Instituts können nur mit zwei Dritteln Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Entsprechende Anträge müssen mit der Einladung zur Versammlung allen Mitgliedern zur Kenntnis gebracht werden.
(5) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift aufgenommen, die vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
(6) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben: - entscheidet über die Aufnahme neuer Mitglieder, - wählt die Vorstandsmitglieder, - wählt die Mitglieder des Kuratoriums, - bestätigt die Mitglieder des wissenschaftlichen Beirats, - nimmt den Bericht des Rechnungsprüfers für das abgelaufene Geschäftsjahr entgegen, - nimmt den Tätigkeitsbericht entgegen und entlastet den Vorstand für das abgelaufene Geschäftsjahr, - wählt den Rechnungsprüfer für das laufende Geschäftsjahr, - sie beschließt über Anträge der Mitglieder, des Vorstands und des Kuratoriums.

§ 9 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens 3 gewählten Mitgliedern. Der Vorstand wird auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden, dessen Stellvertreter sowie den Schatzmeister. Das Institut wird nach außen vertreten durch den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter, jeder ist zur Alleinvertretung nach § 26 BGB berechtigt.
(2) Der Vorstand leitet das Institut, ihm obliegt insbesondere: - die Aufsicht über die Institutstätigkeit, - die Vorbereitung und Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, - die Vorschläge für die Mitglieder des Kuratoriums, - die Bestellung der Mitglieder des wissenschaftlichen Beirats.
(3)
Die Sitzungen des Vorstandes werden vom Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen, in Eilfällen eine Woche, vorher einberufen. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Für jede Sitzung des Vorstandes und die dabei gefaßten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen.

§ 10 Das Kuratorium
(1) Das Kuratorium wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren auf Vorschlag des Vorstands gewählt. Es wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und zwei Stellvertreter.
(2) Mitglieder des Kuratoriums sind juristische Personen, die das Institut finanziell unterstützen und aktiv die Zwecke des Instituts durch Aufträge, Zuwendungen und die langfristige Vergabe von Forschungsvorhaben fördern.
(3) Das Kuratorium beaufsichtigt das Institut in finanzieller und wissenschaftlicher Hinsicht. Größere Forschungsvorhaben sind mit dem Kuratorium abzustimmen. Dem Kuratorium ist der Jahresfinanzbericht des Instituts vorzulegen.
(4) Das Kuratorium hat das Recht, Anträge in die Mitgliederversammlung einzubringen. Das Kuratorium tritt in der Regel einmal im Jahr zu einer Sitzung zusammen.

§ 11 Wissenschaftlicher Beirat
(1) Der Wissenschaftliche Beirat berät den Vorstand in technisch-wissenschaftlichen Fragen und unterstützt das Institut in ideeller und finanzieller Hinsicht und fördert Publikationen sowie die Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen.
(2) Dem Wissenschaftlichen Beirat gehören alle vom Vorstand bestellten natürlichen und juristischen Personen sowie ein Vertreter der Hochschule Wismar an.
(3) Der Wissenschaftliche Beirat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und zwei Stellvertreter. Die Amtsdauer beträgt drei Jahre.
(4) Der Wissenschaftliche Beirat tritt in der Regel einmal im Jahr zu einer Sitzung zusammen.

§ 12 Auflösung des Institutes
(1) Über eine Auflösung des Instituts kann nur eine eigens zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung beschließen. Es gilt § 41 BGB.
(2) Bei Auflösung oder bei Aufhebung durch Wegfall steuerbegünstigter Zwecke des Instituts geht dessen Vermögen auf die Hochschule Wismar über, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke am Fachbereich Seefahrt zu verwenden hat.

(30. Januar 2002)